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"DIE SPÖ-GEMEINDERÄTE INFORMIEREN"

Stehen wirklich alle SPÖ GR hinter diesem Niveaulosen Käsezettel?
Haben alle SPÖ GR diesen aufhetzerischen verleumderischen Text vor der Verbreitung lesen dürfen?
Oder ist es so, dass Herr Mag. Rendl der diesen, jedem Demokratieverständnis widersprechenden, Schrieb verfasst hat und das alle SPÖ GR, dieses menschenunwürdige Geschmier, Kommentar und kritiklos, zur Kenntnis zu nehmen haben?

Es ist bekannt, dass am 14. Dezember 2005 um 19 Uhr eine Gemeinderatssitzung stattfinden wird. Aber laut Gesetz muss im jeden Quartal eine Sitzung stattfinden. Daher ist die, auf unser Verlangen abgehaltene Sitzung, als zusätzliche Gemeinderatssitzung zu verstehen.

laut Gemeindeordnung: § 44 Abs. 2 Satz 2 NÖ GO 1973: Der Gemeinderat hat jedenfalls mindestens einmal in jedem Vierteljahr, der Gemeindevorstand (Stadtrat) einmal in zwei Monaten zusammenzutreten.
Aus diesem Grund haben "Wir Pernitzer" mit Unterstützung der "VP-Pernitz" eine solche beantragt!

§ 45 Abs. 2 NÖ GO 1973: Der Bürgermeister hat den Gemeinderat innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates oder von der Aufsichtsbehörde verlangt wird. Diese Sitzung ist spätestens innerhalb von zwei Wochen abzuhalten. Die Frau Bürgermeister ist daher nur Ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen.

Zu Sitzungstermin nicht abgesprochen: Ich bin jetzt das 16. Jahr im Gemeinderat und mit mir wurde noch nie ein Sitzungstermin abgesprochen. Trotzdem habe ich in all den Jahren erst 1 Sitzung ENTSCHULDIGT versäumt. (Urlaub in Kanada). Meistends muß ich Schicht tauschen oder sogar Urlaub nehmen! Es gibt auch Pflichten die ein Gemeinderat hat

§21 Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates (3) Die Mitglieder des Gemeinderates haben an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Ist ein Mitglied des Gemeinderates nicht nur vorübergehend von der bekannt gegebenen Abgabestelle abwesend, so hat es dies im Vorhinein dem Bürgermeister unter Bekanntgabe der Dauer der Abwesenheit mitzuteilen. Ist ein geladenes Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es dem Bürgermeister den Verhinderungsgrund unverzüglich mitzuteilen.

Laut Gemeindeordnung sind der Vizebürgermeister sowie alle Geschäftsführenden dazu da um den Bürgermeister zu Unterstützen!

§37 Bürgermeister (1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. Er ist Vorstand des Gemeindeamtes und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten. Diese sind an seine Weisungen gebunden. (2) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeindevorstandes; er hat das Recht, in allen Angelegenheiten des Gemeindevorstandes Anträge zu stellen. Die Mitglieder des Gemeindevorstandes haben den Bürgermeister in Ausübung seines Amtes zu unterstützen. Sie haben die Geschäfte des eigenen Wirkungsbereiches, die er ihnen zuweist, unter seiner Verantwortung nach seinen Weisungen zu besorgen. Sie sind ihm für die ordnungsgemäße Besorgung verantwortlich.

ZU "Rupprecht hat auch diese Vereinbarung gebrochen. Bei dieser wichtigen Sitzung sollen das Budget 2006, die Weihnachtsspenden für sozial Bedürftige, der Beschluss zum Bau des neuen Kommunal- und Ärztezentrums und der Beschluss für einen Jugend(t)raum gefasst werden. Rupprecht will das verhindern. Die SPÖ forderte Rupprecht wiederholt auf, die Gemeinderatssitzung wie vereinbart einzuberufen."
Nunmehr hätten diese wichtigen Beschlüsse sogar noch vorher, nämlich am 21. November 2005 beschlossen werden können

Sie hat klammheimlich die Schlösser im Gemeindeamt ausgetauscht. Nachdem Frau Bürgermeister Rupprecht das von Herrn Mag. Rendl verfasste Rücktrittsschreiben im Laptop gefunden hatte, wollte Sie von Hr. Rendl den Schlüssel fürs Bürgermeister Büro zurückhaben da Sie zu Ihm aus verständlichen Gründen kein Vertrauen mehr hatte. Da sich Herr Rendl weigerte den Schüssel fürs Bürgermeisterbüro herzugeben blieb Ihr nichts anderes übrig als die Schlösser auszutauschen.

"Rupprecht setzt wichtige Beschlüsse des Gemeinderats und Gemeindevorstands nicht um." Die gesetzwidrig erfolgt sind. Herr Mag Rendl hat die eingeholten und verlesene Rechtsauskünfte noch immer nicht verstanden!

"Sie zieht öffentlich über die SPÖ her und möchte mit der SPÖ nichts zu tun haben, wie sie selbst sagt." Selbst im persönlichen Gespräch mit mir ist Frau Bürgermeister Rupprecht nicht über die SPÖ hergezogen. Sie hat, wie auch viele andere Pernitzer Bürgerinnen und Bürger, kein Problem mit der SPÖ, sondern mit dem Vizebürgermeister und seinen fragwürdigen, verleumderischen Methoden. "Rupprecht verletzt das Amtsgeheimnis und gibt nichtöffentliche Protokolle von Vorstandssitzungen frei."
Das ist keine Verletzung des Amtsgeheimnisses, da alle Mitglieder des GR Einsicht in Vorstandsprotokolle (auch wenn sie nicht genehmigt sind) nehmen können
(s. § 22 Abs. 1 NÖ GO 1973).
"Sie nimmt ihre Aufgabe als Bürgermeisterin nicht ernst und fehlt bei wichtigen Sitzungen der Gemeindeverbände."

Hier hätte ich gerne Beweise und Beispiele, denn etwas in den Raum stellen kann jeder. Ich bin ca. jeden 2. Tag kurz auf der Gemeinde, dabei ist mir Aufgefallen das Frau Bürgermeister Rupprecht mit Fleiß bei der Arbeit ist. Herrn Rendl hab ich dort schon über Monate Hinweg nicht gesehen!

"Wegen dieser Verfehlungen hat die SPÖ Rupprecht das Vertrauen entzogen."

Frau Bürgermeister Rupprecht will wie in der Gemeindeordnung vorgesehen für alle Bürgerinnen und Bürger da sein.

§23 Abs.2: Hier wird das Prinzip des freien Mandates, wie es für die Mitglieder des Nationalrates und Bundesrates im Art.56 B-VG und für die Mitglieder des Landtages im Art. 19 NÖ LV 1979 niedergelegt ist, verankert. Danach sollen die Mandatare weder an einen bestimmten Auftrag ihrer Wähler noch an einen solchen ihrer Wahlpartei gebunden sein. Aus dem Gedanken der Repräsentation ergibt sich vielmehr, daß sie die Interessen des gesamten Gemeindevolkes zu vertreten haben. Aus der Formulierung „und an keinen Auftrag gebunden" kann allerdings geschlossen werden, daß der Mandatar sich zwar nicht binden lassen muß, aber die Bindung etwa an seine Wahlpartei freiwillig auf sich nehmen kann. So gesehen ist der allgemein geübte Fraktionszwang rechtlich unbedenklich. Dem Fraktionszwang liegt das eminente Interesse der Wahlpartei, daß nach außen nur einheitliche Willensäußerungen sichtbar werden, zugrunde. Unter Fraktion (BOYER, Wahlrecht in Österreich, S.161) versteht man im politischen Sinne die fest organisierte Verbindung der Abgeordneten einer Wahlpartei innerhalb einer Körperschaft. Den Mitgliedern des Gemeinderates ist die Ausübung ihres Mandates während der ganzen Funktionsperiode verfassungsgesetzlich gewährleistet; der Ausschluß aus der Partei zieht nicht den Mandatsverlust nach sich (VfSIg. 3426/1958 und 3560/1959). Zufolge Art. 141 Abs.1 lit.e B-VG können Mitglieder des Gemeinderates Bescheide gemäß § 110 Abs.3, durch die der Verlust ihres Mandates ausgesprochen wird, vor dem VfGH anfechten.

Aus diesem Gesetz geht eindeutig hervor, dass unsere Frau Bürgermeisterin die Intersessen des gesamten Gemeindevolkes zu vertreten hat!!!
Wenn Sie den Schwachsinn von Herrn Vizebürgermeister Mag. Rendl umsetzen würde das wäre eine VERFEHLUNG!!!

Es hat keine Verfehlungen gegeben und Frau Bürgermeister Rupprecht ist meines Erachtens sehr bemüht! Wäre die SPÖ wirklich DEMOKRATISCH hätte sie Herrn Mag. Rendl schon lange das Vertrauen entziehen müssen, den diese Menschenhatz die Herr Mag. Rendl betreibt hat mit Demokratisch nichts zu tun und errinnert eher an schreckliche Diktaturen.
Manfred Postl