Gebrauchsabgabe

Gebrauchsabgabe Verordnung
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Pernitz hat in seiner Sitzung am 13. Dezember 2005, TOP 23e, beschlossen für den widmungsmäßigen Zweck hinausgehenden Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde die Einhebung einer Gebrauchsabgabe nach den Bestimmungen des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 in der derzeit geltenden Fassung der 4. Novelle (LGBl. 3700-4) wie folgt:

Die Gebrauchsabgabe ist von allen Gebrauchsarten der Tarife A und B des NÖ Gebrauchsabgabengesetzes 1973 mit den dort angeführten Höchstsätzen zu entrichten.

Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

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  • BESCHEID
    I.) a) Gemäß § 2 des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973, LGBl. 3700-4, wird der/dem ………………………..……………….1) für die Inanspruchnahme von öffentlichem Grund mit …………………………….2) mit einer Gesamtlänge von …………. Metern die Gebrauchserlaubnis nach Maßgabe der angeschlossenen, einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden schematischen Darstellung des Leitungsnetzes erteilt. b) Die Verwaltungsabgabe hiefür beträgt gemäß TP 1 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1973, LGBl. 3800/2, € 7,27. II) Gemäß § 9 des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 in Verbindung mit TP B 5 und / oder 6 3) leg.cit. hat der unter Punkt I.) a) angeführte Träger der Gebrauchserlaubnis für die oben bezeichnete Inanspruchnahme von öffentlichem Grund eine jährliche Gebrauchsabgabe von € ..……… zu entrichten. Fälligkeitstermin(e): …………………………………….4
    ) Begründung
    Zu I): Die Gebrauchserlaubnis war gemäß § 2 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 zu erteilen, weil dem Gebrauch öffentliche Rücksichten nicht entgegenstehen. Zu II): Die Gebrauchsabgabe errechnet sich auf Grund der Gesamtlänge des Leitungsnetzes von ............... m und der Höhe des im Spruch angeführten Tarifes des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 von € 25,40 je begonnenen hundert Längenmetern.
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